AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Onlineshop unter www.timberra-hochbeet.ch

1. Geltung

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Belcolor AG Flooring (nachstehend: AGB) kommen auf alle Lieferungen der Belcolor AG Flooring an Kunden zur Anwendung, sobald sie Bestandteil des Lieferungsvertrages geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Belcolor AG Flooring die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss allgemein bekannt gegeben hat, sei es durch Abdruck in www.belcolor.ch, in Katalogen / Dokumentationen, auf Offerten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheinen. AGB früherer Fassungen sind ungültig. Es gilt die jeweils zum Vertragsabschluss geltende Version (siehe www.belcolor.ch).

Widersprechen individuelle Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens der Belcolor AG Flooring im Einzelfall, namentlich in der Offerte, Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor, sofern sie rechtsgültig schriftlich bestätigt wurden.

Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der Belcolor AG Flooring jenen des Kunden vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart oder festgestellt wurde.

Die zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses geltenden AGB sind auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen der Belcolor AG Flooring und dem Kunden gültig.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Belcolor AG Flooring eine Datenschutzerklärung erlassen hat. Die aktuell gültige Form findet sich auf der Homepage von Belcolor AG Flooring (www.belcolor.ch).

2. Offerte, Entstehung und Inhalt des Vertrages

Die von der Belcolor AG Flooring angebotenen Kataloge und Dokumentationen, namentlich die darin aufgeführten Preise und technischen Angaben sind unverbindlich. Änderungen sind jederzeit vorbehalten.

Die Offerten der Belcolor AG Flooring sind gemäss der darin enthaltenen Frist verbindlich. Fehlen Angaben dazu, ist die Offerte 60 Tage lang verbindlich. Mündliche Angebote der Belcolor AG Flooring sind unverbindlich und freibleibend.

Die vom Kunden mündlich oder schriftlich abgegebene Bestellung ist für ihn bindend. Die Belcolor AG Flooring ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 10 Arbeitstagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder innerhalb dieser Frist dem Kunden die bestellten Güter zu liefern.

Bestellt der Kunde Güter, und geht der Bestellung weder eine Offerte der Belcolor AG Flooring voraus noch eine Auftragsbestätigung nach, so entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung durch die Belcolor AG Flooring. Vertragsinhalt sind neben den vorliegenden AGB die tatsächlich gelieferten Vertragsprodukte samt Produktespezifikationen und anderer Zusicherungen sowie Bedingungen gemäss Lieferschein.

Bestellt der Kunde Güter, nachdem er eine Offerte von Belcolor AG Flooring erhalten hat und führt die Belcolor AG Flooring die Bestellung ohne weiteres aus, so entsteht der Vertrag mit Eingang der Bestellung, sofern diese mit der Offerte übereinstimmt. Vertragsinhalt ist neben den vorliegenden AGB die in der Offerte umschriebenen Güter samt Produktespezifikation und anderen Zusicherungen sowie Bedingungen gemäss Lieferschein.

Bestellt der Kunde losgelöst einer vorangehenden Offerte Güter und bestätigt die Belcolor AG Flooring die Bestellung schriftlich (Auftragsbestätigung), so entsteht der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden. Vertragsinhalt sind neben den vorliegenden AGB die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsprodukte samt Produktespezifikationen und anderen Zusicherungen sowie Bedingungen, sofern der Kunde nicht nach deren Erhalt umgehend in schriftlicher Form Änderungen fordert und die Belcolor AG Flooring diesen Änderungen ausdrücklich zustimmt.

Ansprüche gegenüber der Belcolor AG Flooring darf der Kunde nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Belcolor AG Flooring an Dritte abtreten.

3. Preise, Liefer- und Verpackungszuschläg

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Die Verkaufspreise gelten als unverbindliche Endverbrauchspreise unverlegt und sofern nicht anders vermerkt inkl. Mwst.

Preisänderungen sind jederzeit möglich. Es gelten die am Liefertag gültigen Preise.

Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich FRANKO DOMIZIL KUNDE mit dem Belcolor-Camiondienst innerhalb des Tourenplanes. Durch den Besteller verursachte Mehrkosten aufgrund einer anderen Speditions art, Baustellen-Lieferungen, Lieferungen ausserhalb des Tourenplanes oder Expresszustellungen werden 1:1 verrechnet.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Lieferzeitangaben als unverbindlich. Verspätete Lieferungen berechtigen den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche, Konventionalstrafen oder andere Kosten einzufordern. Baustellenlieferungen erfolgen nur dann ohne Lieferzuschlag, wenn der Warenwert CHF 1500.– übersteigt und die Auslieferung mit dem Belcolor-Camiondienst innerhalb des Tourenplans erfolgt. Ansonsten wird ein Lieferzuschlag von CHF 50.– pro Lieferung verrechnet. Die Baustelle muss mit einem 3-Achser LKW gut zugänglich sein und zum Zeitpunkt des Ablads muss der Kunde jemand vor Ort haben, welcher befugt ist, die Ware entgegenzunehmen, zu prüfen (Menge und Unversehrtheit) und dies auf dem Lieferschein zu quittieren. Grundsätzlich erfolgen Baustellenlieferungen im Objektgeschäft in einer Etappe, d.h. in einer Lieferung. Sollte dies nicht möglich oder bereits in der Phase der Offertstellung bekannt sein, wird jede einzelne Baustellenlieferung gemäss der obigen Bestimmung abgewickelt und verrechnet.

Es wird ein LSVA-Zuschlag von CHF 15.– und ein Verpackungszuschlag von CHF 3.– pro Rechnung verrechnet. Für Rechnungen bis CHF 200.– wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 40.– verrechnet. Für Sendungen per Postexpress oder anderen Kurierdiensten erfolgt ein Express-Zuschlag. Bei Abholungen ab Lager Belcolor AG Flooring entfällt der Treibstoff- und LSVA-Zuschlag, der Verpackungszuschlag sowie der Kleinmengenzuschlag.

Bei Lieferung von Fabrikartikeln werden die vom Werk erhobenen Fracht- und Nebenkosten, Kleinmengen oder Sonderzuschläge 1 : 1 weiter verrechnet.

Spezialtransporte und/oder Spezialgeräte wie zum Beispiel Kran ablad, werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Die unterjährige Einführung eines Treibstoff- und LSVA-Zuschlags, welcher der tatsächlichen Kostenwahrheit entspricht, bleibt jederzeit ausdrücklich vorbehalten.

Bestellungen auf Abruf können als Gratis-Zusatzdienstleistungen von Belcolor AG Flooring akzeptiert werden, sofern die Dauer der Ein lagerung 90 Tage nicht übersteigt. Andernfalls wird die Belcolor AG Flooring pro Monat 5 % des Warenwertes als Lagerkostenzuschlag dem Kunden in Rechnung stellen

Es wird eine Lieferpauschale von CHF 240.- und eine Lieferpauschale mit Kranablad bis 20 Meter von CHF 300.- bei Lieferungen von Terrassenbelägen verrechnet.

4. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich verabredet wurde, ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei Verzug bezahlt der Käufer einen Verzugszins von 6 % ab Fälligkeitsdatum. Ohne Einrede durch den Käufer innerhalb von 10 Arbeitstagen, bezogen auf das Rechnungsdatum, anerkennt er, den Kaufpreis zu schulden. Eine nicht fristgerecht widersprochene Rechnung gilt als Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG. Allfällige Rechnungskorrekturen sind der Belcolor AG Flooring unverzüglich zu melden. Allfällige Reklamationen berechtigen nicht zum Zurückhalten der Zahlung. Allfällige Gutschriften werden durch die Belcolor AG Flooring nach Prüfung des Sachverhalts ausgestellt und können erst nach Erhalt mit ausstehenden Zahlungen verrechnet werden.

Im Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassstundungsfall fallen sämtliche Rabatte und weiteren Vergünstigungen weg und sämtliche offenen Lieferungen und Fakturen sind sofort zur Zahlung fällig.

Zahlungserfahrungen: Informationen über Zahlungserfahrungen können an den Schweizerischen Verband Creditreform weitergeleitet werden.

5. Kaufgegenstand

Spezialmasse bei Textilbelägen und resilienten Belägen:

Schnittmasspreise werden angerechnet für: Rechteckige, d.h. in Länge und Breite zugeschnittene Stücke, wobei die Breite nicht mit der Originalbreite identisch ist.

Für extreme Masse (zum Beispiel ab 5 m1 in Unterbreite) resp. mit sehr ungünstigem Abfall oder sehr aufwändigem Zuschnitt kann ein Zuschlag von 30 % oder mehr verrechnet werden.

Der Kunde akzeptiert, dass zwischen Kollektionsmustern und Produktionspartien kleine Abweichungen möglich sind, ebenso geringe Farb-, Struktur- und Rapportabweichungen. Auch erstellungsbedingte Abweichungen in Farbe, Grösse (Nuance und Kaliber) sind möglich, sofern die üblichen Toleranzen eingehalten sind. Je nach Produkt sind grössere Abweichungen zwischen Muster und geliefertem Material möglich. Vorbehalten bleiben Produkt- und Sortimentsänderungen.

Wenn Partiegleichheit verlangt wird bei textilen und resilienten Produkten muss dies, für mehr als 1 Coupon, Rolle oder Paket, ausdrücklich und schriftlich in der Bestellung aufgeführt sein.

Nicht als Fabrikationsfehler gelten insbesondere:
Bei Textilbelägen: Shading (Floorverwerfung) und leichte Farbabweichungen in der Breite oder zwischen einzelnen Rollen, speziell bei stückgefärbten oder bedruckten Qualitäten.

Abweichungen von den Massen und Rapporten bis 1 %.
Eine (produktionsbedingte) Mehrmenge bis 5 % bei Sonderanfertigungen (z.B. Druck- oder Webware) muss übernommen werden. Bei Kleinmengen kann diese auch grösser als 5 % sein.

Bei Holzwerkstoffen wie Parkett und Kork sind materialbedingte Farb- und Strukturabweichungen naturbedingt möglich und stellen keinen Beanstandungsgrund dar.

6. Vertragserfüllung

Ist zwischen den Vertragsparteien ein Liefertermin vereinbart worden und verspätet sich die Lieferfrist aus Gründen, welche Belcolor AG Flooring nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer in diesem Fall weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Ver weigerung der Annahme noch zu Schadenersatz.

Ist verabredet, dass die Ware bei der Belcolor AG Flooring abgeholt wird, gilt der Vertrag als erfüllt, sobald dem Käufer die Ware erstmals zur Abholung angezeigt wird.

Ist verabredet, dass die Belcolor AG Flooring die Lieferung durch einen Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) vornehmen soll, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald die Belcolor AG Flooring die Ware dem Spediteur übergibt.

Ist verabredet, dass die Belcolor AG Flooring die Ware selbst liefert, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald Belcolor AG Flooring die Ware am Bestimmungsort erstmals zum Ablad bereit hält und dies dem Käufer erstmals anzeigt. Ist zwischen den Parteien nicht speziell geregelt, ob Belcolor AG Flooring oder ein Spediteur die Lieferung vornimmt, so richtet sich die Erfüllung nach 6.4.

7. Lieferbedingungen

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald dieser die Ware übernimmt oder die Belcolor AG Flooring die Ware dem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) übergibt. Der Abschluss einer allfälligen Versicherung ist Sache des Käufers.

Muss eine Ware für den Käufer speziell angefertigt werden und ist nichts anderes schriftlich verabredet, so geht das Risiko für Verlust und Beschädigung auf den Käufer über, sobald Belcolor AG Flooring die Ware dem Käufer zur Abholung angezeigt hat.

Ist die Lieferung durch Belcolor AG Flooring verabredet, so geht das Risiko auf den Käufer über, sobald die Ware am Bestimmungsort abgeladen ist.

8. Prüfen und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Bei Abholung der Ware bei Belcolor AG Flooring hat der Käufer vor Übernahme der Ware deren Unversehrtheit zu prüfen. Bei Lieferung der Ware durch einen Spediteur oder durch die Belcolor AG Flooring hat der Kunde die Ware beim Ablad auf Transportschäden zu prüfen und allfällige Schäden sofort beim Spediteur und bei Belcolor AG Flooring zu rügen. Erfolgt keine Rüge, gilt die Ware als unversehrt übergeben.

Mängelrügen, die sich nicht auf Transportschäden beziehen, sind innert 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Unterbleibt diese rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Ist die Ware schon verarbeitet worden, ist die Mängelrüge ausgeschlossen.

Nachweisbar fehlerhafte oder den Abmachungen nicht entsprechende Ware wird nach Wahl von Belcolor AG Flooring innert angemessener Frist entweder ersetzt oder nachgebessert. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Für die Verarbeitung und Sicherstellung der Produkte sowie dessen Zubehör gelten die gültigen SIA Normen, die Angaben und Hinweise der Branchenverbände / Institute sowie die spezifischen und aktuellen Merk- und Datenblätter.

Der Kunde kennt die Eigenschaften der gelieferten Produkte und die zur fachgerechten Verarbeitung notwendigen Rahmenbedingungen für die Lagerung, den Einbau, die Verarbeitung, die Nutzung und die Sicherstellung des Unterhalts und der Pflege. Andernfalls beschafft der Kunde vor der Arbeitsaufnahme die entsprechenden Informationen.

Parkett und das Raumklima Holz ist ein hygroskopischer Werkstoff und die Holzausgleichsfeuchtigkeit richtet sich nach der Umgebungsluftfeuchte. Dies bedeutet, dass sich die Holzfeuchtigkeit dem jeweiligen Umgebungsklima (Raumtemperatur und vor allem Raumluftfeuchtigkeit) anpasst und feuchter oder trockener werden kann.

Für die Schweiz wird in den Normen SIA 180 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau», SIA 253 und 118/253 «Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz», SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen» sowie dem Merkblatt des BAG «Luftbefeuchter» ein Normklima definiert:

«Als übliches Raumklima im Gebrauch wird eine Raumtemperatur zwischen 15 °C und 30 °C und eine relative Luftfeuchte zwischen 30 % und 70 % angenommen.» In der Praxis heisst das: bei 30 % rel. Raumluftfeuchte stellt sich im Holz eine Ausgleichsfeuchte von ca. 5 – 6 % ein, bei 70 % rel. Raumluftfeuchte eine Ausgleichsfeuchte von ca. 12 – 13 %. Jahreszeitlich bedingt kann sich das Holz also zwischen ca. 5 – 6 % und ca. 12 – 13 % Feuchtegehalt verändern. Verformungen im Parkett sind dabei möglich.

Bei Holz verweisen wir zudem auf die Merkblätter der ISP. Insbesondere die Merkblätter: 11 / 15 (Parkett auf beheizten Untergrund), 03 / 12 (Parkett und Raumklima), 02 / 19 (Parkett in leerstehenden Räumen). Die Normen sind zwingend einzuhalten.

Abweichungen gem. Ziff. 5.2 sind von der Mängelrüge ausgenommen.

9. Gewährleistung, Haftung für Mängel

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfirsten.

Zugesichert sind nur jene Eigenschaften, welche in den Offerten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheinen als solche bezeichnet worden sind. Produktespezifikationen auf der Auftragsbestätigung und andere darin zugesicherte Eigenschaften, welche von denjenigen in den Offerten abweichen, gehen in jedem Fall vor.

Die Belcolor AG Flooring übernimmt die Gewährleistung für Mängel und Fehler an Vertragsprodukten oder deren Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich als Folge schlechten Materials oder fehlerhafter Fabrikation auftreten. Ersetzte Vertragsprodukte bzw. deren Teile werden Eigentum der Belcolor AG Flooring.

Der Aufwand für die Ersatzlieferung darf jedoch in keinem Fall den jeweiligen Zeitwert der gesamten ursprünglich gelieferten Lieferung übersteigen.

Alle anderen unmittelbaren und / oder mittelbaren, direkten und / oder indirekten Schäden und / oder Folgeschäden sind von der Gewährleistung und Haftung der Belcolor AG Flooring ausgeschlossen.

10. Warenretouren

Nach Rücksprache und unter der Voraussetzung des Einverständnisses von Belcolor AG Flooring können Waren innert 30 Tagen nach der Lieferung zurückgenommen werden, wobei der Transport auf Gefahr und Kosten des Käufers geht.

Es werden grundsätzlich nur Lagerartikel zurückgenommen, wenn sie noch in der Originalverpackung sind. Angebrochene Colis, Schnittmass-Teppiche, Sonderanfertigungen und eingefärbte Holzarten, nicht kurante Ware und alle technischen Artikel werden nicht zurückgenommen.

Nach Prüfung der retournierten Ware und dessen berechtigter Entschädigung erfolgt mittels einer Gutschrift die Rückvergütung.

Belcolor AG Flooring Lagerartikel werden nach Berücksichtigung der Pos 10.1 bis 10.3 mit einem Einschlag von 30 % bei der Vergütung gutgeschrieben.

Bei allen Fabrikartikeln ist im Voraus abzuklären, ob die Ware vom Werk zurückgenommen wird. Die entstehenden Umtriebsentschädigungen werden immer verrechnet. Keine Rücknahmen sind möglich bei Sonderanfertigungen und eingefärbten Holzarten.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Falls Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden können, wird der Gerichtstand St. Gallen als ausschliesslicher festgelegt. Anwendbar ist nur Schweizerisches Recht.

Wohnt eine Partei im Ausland oder verlegt sie ihren Sitz ins Ausland, wählt diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit als Spezialdomizil i.S.v. Art. 50 SchKG St. Gallen.

Ausgabe 1. Januar 2019
Belcolor AG Flooring, Zürcherstrasse 493, 9015 St.Gallen
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